Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Personalvermittlung (Stand: 13.12.2021)
1.Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von Talentra, eine Marke der APS Group GmbH & Co KG (im Folgenden Talentra genannt) im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsportfolio mit ihren Kunden abgeschlossen werden, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Das betrifft insbesondere Leistungen betreffend Personalberatung, Personalsuche, Recruiting, Personalvermittlung, Permanent Placement und vergleichbare Dienstleistungen (Verträge über derartige Leistungen in Folge „Dienstleistungsvertrag“ genannt).
1.2. Der Inhalt der AGB bildet einen integrierten Bestandteil des Dienstleistungsvertrags. Talentra erklärt, nur aufgrund diesAer AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. In Offerten oder Auftragsbestätigungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Offerte oder Auftragsbestätigungen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Unterschriebene Erklärungen per Telefax oder per E-Mail übermittelte PDF entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.
2. Vertragsabschluss, Gültigkeitsdauer und Beendigung
2.1. Angebote von Talentra sind 7 Tage bindend, sofern diese nicht als freibleibend bezeichnet werden. Der Dienstleistungsvertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes von Talentra oder durch Auftragsbestätigung des Kunden zustande. Freibleibende Angebote von Talentra oder Angebote des Kunden kommen erst durch eine dieser entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung durch Talentra (Auftragsbestätigung) zustande.
2.2. Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Dienstleistungsvertrag auf Basis der Angebote von Talentra dadurch zustande, dass Talentra auf Basis der jeweiligen Informationen des Kunden (insbesondere Anforderungsprofil und Stellenbeschreibung) mit der Personalsuche oder -auswahl beginnt.
2.3. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für jeden Vertragspartner liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Talentra verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist oder einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung des anderen zur Unterlassung weiterhin gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt.
2.4. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, vorzeitig aufgelöst oder unterbleibt die erfolgreiche Beendigung des Auftrages (etwa der Abschluss eines Dienstvertrages) aus derartigen
Gründen, kann der Kunde keine Ansprüche gegen Talentra geltend machen und Talentra hat mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Anspruch auf 80 Prozent des Honorars.
3. Leistungsgegenstand
3.1. Talentra übernimmt für den Kunden die im Vertrag vereinbarte Dienstleistung (siehe Punkt 1.1.). Der Leistungsgegenstand orientiert sich an der/am unterfertigten Auftragsbestätigung/Offert sowie allfälligen Ergänzungen in Schriftform.
3.2. Talentra legt hierbei besonderen Wert auf die persönliche Betreuung und individuelle Bearbeitung der Aufträge. Die Leistungserbringung durch Talentra erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der einschlägigen Berufsausbildung. Die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Kandidat/inn/en sowie deren Bedürfnisse und Präferenzen werden sorgfältig geprüft. Talentra wird sich darum bemühen, dass die Kandidat/inn/en jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die dem Anforderungsprofil möglichst entsprechen, übernimmt aber keine Gewährleistung oder Haftung für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen der Kandidat/inn/en. Wurden zur Qualifikation des/der Kandidaten/Kandidatin keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
3.3. Die für die Kandidat/inn/enauswahl wesentlichen Informationen hat der Kunde Talentra bei Auftragserteilung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation, die vorgesehene Dotierung der zu besetzenden Position sowie die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Kundenbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer/innen für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Kunden die Entlohnungshöhe geregelt, hat der Kunde dies Talentra vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.
3.4. Unterlässt der Kunde eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er Talentra sämtliche sich daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen.
3.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung und Qualifikation der von Talentra vorgeschlagenen oder namhaft gemachten Kandidat/innen zu prüfen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm zu treffende Auswahl des/der Kandidat/in.
3.6. Sollte es während des Beschäftigungsverhältnisses zu einer (frühzeitigen) Auflösung von diesem kommen, so ist eine Nachbesetzung von Kandidat/inn/en nur nach einem neuerlichen und zu honorierenden Auftrag vorgesehen, da Talentra keinen Einfluss auf das Arbeitsumfeld des/der vermittelten Kandidaten/Kandidatin hat.
3.7. Es kann nicht garantiert werden, dass ein/e vorgeschlagene/r Kandidat/in nicht auch anderweitig platziert wird bzw. sich diese/r anderweitig entscheidet. Ansprüche des Kunden gegen Talentra sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Honorar
4.1. Talentra erhält je Kandidat/in ein Honorar, das näher im jeweils gültigen Dienstleistungsvertrag/Offert beschrieben und vereinbart wird. Das Honorar ist abhängig von der zu besetzenden Qualifikation und wird im Offert bekanntgegeben. Als erfolgreiche Personalvermittlung gilt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem/der Kandidaten/Kandidatin.
4.2. Basis für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das erste jährliche Bruttoentgelt des/der vermittelten Kandidaten/Kandidatin inklusive aller variablen Bruttoentgeltsanteile wie insbesondere Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, Überstundenpauschalen und sonstigen Zulagen; alternativ das im Offert genannte Honorar. Mangels Vereinbarung beträgt das Honorar ein Viertel des jährlichen Bruttoentgelts. Wird kein Bruttoentgelt genannt, berechnet sich das Honorar anhand eines angemessenen Bruttojahresentgelts für vergleichbare Arbeitnehmer am geplanten Arbeitsort. Der Kunde ist verpflichtet, Talentra umgehend die für die korrekte Berechnung des Honorars erforderlichen Daten bekanntzugeben.
4.3. Der Anspruch auf das Honorar entsteht unabhängig davon, ob eine Beschäftigung des/der Kandidaten/Kandidatin in Vollzeit, Teilzeit, als freie/r Mitarbeiter/in oder auf jeder anderen vom Gesetz erlaubten Form beim Kunden oder Dritten gemäß Punkt 4.1. geplant ist. Das jährliche Bruttoentgelt ist bei Teilzeitbeschäftigung und jeder sonstigen Art der Beschäftigung auf Vollzeit hochzurechnen.
4.4. Sollte ein/e Kandidat/in für eine andere als die ursprünglich mitgeteilte Position eingestellt werden, erwirbt Talentra ebenfalls einen Anspruch auf das Honorar nach den vorgenannten Grundsätzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vom Kunden namhaft gemachten Dritten und einem/einer von Talentra vorgestellten Kandidaten/Kandidatin zustande kommt.
4.5. Der Honoraranspruch und die Verrechnung sind im jeweiligen Angebot bzw. Rahmenvertrag geregelt.
4.6. Ein Anspruch auf Honorar entsteht auch dann, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation des Kandidat/inn/enprofils ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem/der Kandidaten/Kandidatin und dem Kunden oder einem Dritten gemäß Punkt 4.4. zustande kommt. Der Kunde ist verpflichtet, Talentra jegliche Art der Beschäftigung innerhalb von 2 Wochen nach der Begründung des Dienstverhältnisses schriftlich anzuzeigen; auch hier gelten die Zahlungsbedingungen des Punkt 5.
4.7. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige an Talentra, so ist Talentra zur Geltendmachung des Zweifachen des zustehenden Honorars berechtigt.
4.8. Macht Talentra im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages gegenüber dem Kunden eine/n Kandidat/in namhaft, der/die sich vor der Namhaftmachung bereits unabhängig von der Tätigkeit von Talentra beim Kunden beworben hat, hat der Kunde Talentra darüber unverzüglich zu informieren. Wenn diese Information unterbleibt und mit diesem/r Kandidat/in ein (freies) Dienstverhältnis eingegangen wird, gilt der/die Kandidat/in als von Talentra namhaft gemacht.
4.9. Sämtliche anfallende Aufwendungen, wie insbesondere Reisekosten (z.B. amtliches Kilometergeld, Bahnticket, Flugkosten, Hotelkosten, Tag-/Nächtigungsgelder) werden nach tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen von Talentra als auch die der vorgeschlagenen Kandidat/inn/en.
4.10. Vom Kunden zusätzlich gewünschte oder von Talentra für zweckmäßig erachtete Inseratschaltungen und vergleichbare Leistungen werden zuzüglich Abgaben und Steuern in Rechnung gestellt und sind unabhängig vom erfolgreichen Abschluss der Dienstleistung bei Rechnungserhalt zu begleichen.
4.11. Kosten für die Personalvermittlung werden wie im Offert oder in der Auftragsbestätigung beschrieben nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
4.12. Der Kunde anerkennt die Angemessenheit des vereinbarten Honorars und verzichtet somit auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte.
4.13. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Talentra mit dem Honorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Kunden gerichtlich festgestellt oder von Talentra schriftlich anerkannt wurden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Das generelle Zahlungsziel wird mit 10 Tagen nach Rechnungserhalt vereinbart. Falls dennoch kein Zahlungsziel vereinbart wurde, wird dieses mit Rechnungserhalt festgelegt. Das Vermittlungshonorar ist zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Wird eine Rechnung nicht binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich und unter substantiierter Darlegung der beanstandeten Punkte gerügt, gelten die darin verrechneten Leistungen und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
5.2. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet.
5.3. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ändert sich die Zahlungskondition ab diesem Zeitpunkt auf monatliche Vorauskasse.
6. Vertraulichkeit
6.1. Talentra verpflichtet sich, vom Kunden mitgeteilte Informationen und zur Verfügung gestellte Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der erteilten Aufträge zu verwenden. Talentra und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten Informationen und Umstände, insbesondere zur Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der ihm vorgestellten Kandidat/inn/en Stillschweigen zu bewahren. Referenzauskünfte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Talentra erfolgen, um den Persönlichkeitsschutz der Kandidat/inn/en zu gewährleisten.
6.3. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche personenbezogene Daten namhaft gemachter oder vermittelter Kandidat/innen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese Daten unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben oder sie Dritten namhaft zu machen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen Talentra zustehenden Honorars als vereinbart, die mit Geltendmachung durch Talentra fällig wird. Darüberhinausgehende Ansprüche von Talentra, etwa auf Unterlassung oder Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens, bleiben unberührt.
6.4. Talentra übermittelt dem Kunden personenbezogene Daten entsprechend den Anforderungen des Kunden zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Personenbezogene Daten, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages bzw nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Speicherfristen vom Kunden zu löschen. Der Kunde hält Talentra schadlos, sollte Talentra von Dritten wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
7. Haftung
7.1. Die von Talentra geleistete Personalvermittlung ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung durch den Kunden. Durch Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem/der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin bestätigt der Kunde die vertragskonforme Leistungserbringung durch Talentra und übernimmt auch die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl sowie für die zukünftige Leistungserbringung durch den/die Kandidaten/Kandidatin.
7.2. Talentra übernimmt keinerlei Haftung für durch vermittelte Kandidat/inn/en verursachte Schäden, es sei denn, diese sind nachweislich und direkt durch vorsätzliche Fehlangaben oder vorsätzliches Verschweigen durch Talentra entstanden. Die Haftung ist jedenfalls, ausgenommen Personenschäden, mit einem Betrag von EUR 5.000,00 beschränkt und auf grobes Verschulden eingeschränkt.
7.3. Talentra haftet nicht für die vom Kunden getroffene Auswahl eines/r Kandidat/in sowie für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um im Unternehmen des Kunden tätig sein zu können. Talentra haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der von Kandidat/innen gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikation.
7.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
8. Allgemeines
8.1. Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner Bankdaten, UID-Nummer oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer Talentra sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von Talentra, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen oder Vertragsänderungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von Talentra trotzdem als zugegangen. Talentra ist berechtigt, alle Erklärungen per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Kunden zu senden.
8.2. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag und/oder den AGB wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Linz vereinbart. Talentra ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
8.3. Alle Beziehungen zwischen dem Kunden und Talentra unterstehen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vermittlungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
8.5. Talentra kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Kunden ohne Zustimmung des Kunden an Dritte übertragen bzw. Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen.